Zur Menschenwürde und zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung.
Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag werden es insbesondere trans- und intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen leichter haben, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen beim Standesamt ändern zu lassen.
Die Änderung kann künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden.
Das Selbstbestimmungsgesetz tritt in zwei Stufen in Kraft:
- Ab dem 1. August 2024 kann eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden. (zum Formular)
- Am 1. November 2024 löst das Selbstbestimmungsgesetz dann das Transsexuellengesetz von 1980 endgültig ab
Mehr Informationen darüber finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung unter www.bundesregierung.de.